AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für:

Martin Müller
Industriemeister Druck
Prepress-Service & Technical Support

Alte Hatzper Straße 40
D-45149 Essen
Geschäftsführer: Martin Müller

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsschluss, Angebot und Angebotsunterlagen
1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungensowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes vom Verkäufer zu vertreten ist, obliegt dem Käufer.

5. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGBs per E-Mail zugesandt.

6. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten und der Erhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs-oder Rücktrittsrecht) zu.

2. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ein Verbraucher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gegenüber einem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitungsauftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Bei Bahn-oder Speditionsversand verstehen sich die Preise ab Sitz unserer Gesellschaft oder ab Niederlassung. Bei Postversand ab 200,-€ Warenwert erfolgt porto-und verpackungsfreie Lieferung, sofern es sich nicht um Sperrgüter oder schwer zu verpackende Gegenstände handelt. Bei einem Nettobestellwert unter 100,-€ berechnen wir einen Mindestwertaufschlag von 8,-€.

9. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungsziels hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder er die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

10. Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlung zunächst auf ältere Schulden, dann auf gegebenenfalls bereits entstandenen Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

11. Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zu Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfragen ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zu seiner Umsatzsteuer entstehenden Aufwand und die Kosten zu ersetzen. Wir haften nicht für Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zu seiner Umsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen gegeben. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder die Sendung unser Haus verlässt.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 W ochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige des Versandbereitschaft des Käufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein nicht wesentlich höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Insofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass seine Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unser Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, sind wir zum Nachweis berechtigt, dass wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

10. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11. Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder anstatt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 1 % des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 5 Gefahrübergang und Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.

2. Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligenVerschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Kunden über.

§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich nachgekommen ist. Bei Transportschäden hat der Besteller sofort das Transportunternehmen zu verständigen und uns hierüber zu unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Eigenversuche durchzuführen und für eine Qualitätssicherung zu sorgen.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur zweimaligen Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfange erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde; die Höhe der Aufwendung ist jedoch auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner W ahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf den Satz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder deren Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern wir deren Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben; eine Haftung kommt in diesen Fällen jedoch auch nur dann in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gesicherten Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können, z. B. durch tägliche Anfertigung von Sicherungskopien.

9. Eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn die gelieferte Ware nicht entsprechend der jeweiligen Produktspezifikation betrieben worden ist oder am Kaufgegenstand Eingriffe von Kunden oder von Dritten vorgenommen wurden, ohne dass wir unserer Zustimmung erteilt haben oder wenn der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung während der normalen Geschäftstunden eingeräumt hat.

10. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens oder einer Garantieerklärung, ebenso nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflicht. Die Verjährungspflichten beginnen bei allen Ansprüchen mit Ablieferung.

11. Die Gewährleistungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

12. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur dieProduktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. ÖffentlicheÄußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

13. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

14. Garantien im Rechtsinne oder Zusicherungen erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als im § 6 vorgesehen ist ausgeschlossen -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Sobald die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; dies gilt auch für bestehende Kontokorrentverhältnisse, soweit der Saldo anerkannt ist. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits jetzt seine im Schadensfall entstehenden Forderungen gegen die Versicherung an uns ab. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages -einschließlich Umsatzsteuer -unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner/Dritten die Abtretung mitteilt.Bei Kontokorrentverhältnissen zusätzlich: Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den vorhandenen „kausalen“ Saldo.

5. Die Verarbeitung und Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durchVerarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Schutzrechte
Soweit zulässig und nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Miteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten W aren nach Entwürfen oder Anweisung des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

5. Übertragungen von Rechten und Pflichten jeder Art des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

6. Mit der für die Geschäftsbeziehung notwendigen Speicherung der persönlichen und sachlichen Daten ist der Kunde einverstanden.

§ 11 Ausschluss aufwendungserhöhender Vereinbarungen
Rückgriffansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat. Sofern der Käufer seine Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich erfüllt hat, ist ein Rückgriffanspruch ausgeschlossen.

Stand: Mai, 2018

Martin Müller
Industriemeister Druck
Prepress-Service & Technischer Support
Alte Hatzper Straße 40
45149 Essen
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